Unsere aktuellen AGB stellen wir Ihnen auch hier zum Download zur Verfügung.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Schmidt-Kanaltechnik GmbH (im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt) und dem Auftraggeber (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt) gelten die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt). Die AGB gelten sowohl für Verbraucher gemäß § 13 BGB als auch für Unternehmer gemäß § 14 BGB und juristische Personen des öffentlichen Rechts. Die AGB finden Anwendung auf Verträge, welche die Rohr- und Kanalreinigung, die Rohrreparatur und -Sanierung, die Hochdruckspülung, die Kanal-TV-Untersuchung, die Dichtheitsprüfung, die Rohrortung sowie die Kanalnebelung zum Inhalt haben.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Beauftragung des Auftraggebers gültigen Fassung. Sollte es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen Verbraucher gemäß § 13 BGB handeln, gelten die AGB in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass im Einzelfall wieder auf diese hingewiesen werden muss.
(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden zurückgewiesen, außer der Auftragnehmer hat der Geltung dieser schriftlich zugestimmt.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor den AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag, bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Der Auftragnehmer führt Leistungen durch, die zur Beseitigung von Abflussstörungen durch Verstopfungen aller Art in Toiletten, Pissoirs, Küchenabläufen, Badabläufen, Bodenabläufen, Grundleitungen, Fallrohren, Dachrinnen, Kontrollschächten usw. und für die Funktion von Abwasserleitungen notwendig sind. Die Rohrreinigung erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik durch Werkzeuge und Geräte.
(2) Die Arbeiten sind Gegenstand eines Dienstvertrages gemäß den §§ 611 ff. BGB. Ein konkreter Erfolg wird nicht geschuldet. Der Auftragnehmer bietet ausschließlich Wartungs- und Reinigungsarbeiten an, bei denen vor Beginn der Arbeiten aufgrund der Beschaffenheit der Abwasserrohre nicht alle Risiken und Folgen beruإcksichtigt werden koإnnen. Konnte infolge einer nicht intakten, schadhaften oder falsch installierten Anlage kein Erfolg erzielt werden, so
werden der tatsächliche Arbeitsaufwand und Technik berechnet, weil allein die Feststellung der oben genannten Umstände schon als Erfolg gewertet werden kann.
(3) Steht die Ursache der Verstopfung nicht von vornherein fest, bestimmt der Auftragnehmer die zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der Reinigung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB).
(4) Nach der Rohrreinigung werden – soweit erforderlich – neue Dichtungen eingebaut. Widerspricht der Auftraggeber dem Austausch der alten Dichtungen, übernimmt der Auftragnehmer keine Nachbesserung auf Dichtheit. Silikon- oder Dichtungsfugen, die zur Durchführung der Arbeiten geöffnet werden müssen, werden vom Auftragnehmer nicht erneuert.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Die Beauftragung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Beauftragung kann per E-Mail, Fax, schriftlich oder telefonisch erfolgen. Die Annahme des Auftrages durch den Auftragnehmer kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch das Ausführen der beauftragten Leistung erfolgen.
§ 4 Termine und Fristen
(1) Sämtliche zeitliche Angaben des Auftragnehmers hinsichtlich der zu erbringenden Leistung sind unverbindlich. Verbindliche Fristen und Termine bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.
(2) Leistungsverzoإgerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund anderer erschwerender Umstände, wie insbesondere Streiks, Betriebsstörungen, behördliche Anordnung, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.
§ 5 Vergütung, Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen
(1) Es gilt die aktuell gültige Preisliste zzgl. des jeweils zum Leistungszeitpunkt gültigen gesetzlichen Umsatzsteuersatzes. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher gemäß § 13 BGB, sind Preise inkl. Umsatzsteuer anzugeben. Alle Preise verstehen sich wie angegeben in Euro.
(2) Unsere Preise gelten ausschließlich für Arbeiten, die mit unseren eigenen Werkzeugen und Geräten wie z. B. Hochdruckspülwagen, TV-Kanalkamera, Pumpen, Motorspiralen, Handwerkzeugen, usw. oder manuell ausgeführt werden. Zur Arbeitsausführung vom Auftragnehmer gemietete Maschinen und Geräte (Arbeitsbühnen, Gerüste, etc.), die vom Auftraggeber nicht bereitgestellt oder beschafft werden können, werden dem Auftraggeber zusätzlich in
Rechnung gestellt. Eventuell anfallende Abfallbeseitigungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(3) Fahrtkosten für An- und Abfahrten sowie die Zeit für Wasserladen werden jeweils ab dem Sitz des Auftragnehmers in Groß Ippener zum vereinbarten Stundenlohnsatz der eingesetzten Fahrzeuge in Rechnung gestellt.
(4) Arbeiten und Leistungen, die wir außerhalb der normalen Arbeitszeit, etwa an Wochenenden und Feiertagen, werktags im Notdienst nach 16:30 Uhr oder unter besonderen Erschwernissen erbringen, werden mit einem angemessenen Aufschlag berechnet.
(5) Rechnungen sind zahlbar ab Rechnungserhalt. Soweit auf der Rechnung nicht anders angegeben, sind die von dem Auftragnehmer erbrachten Leistungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungserhalt ohne Abzug zu bezahlen.
(6) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten, wenn der Auftraggeber Verbraucher gemäß § 13 BGB ist, in Höhe von 5 % Punkten, über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.
(7) Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(8) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, ohne eigenes Vertragsverhältnis gegenüber Dritten über den Ausgleich für die erbrachten Leistungen in Verhandlungen zu treten. Dies gilt insbesondere gegenüber Versicherungen des Auftraggebers, welche dieser grundsätzlich eigenständig zum Ausgleich der an den Auftragnehmer erbrachten Zahlungen in Anspruch zu nehmen hat.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit sich das aus den in dem Auftrag und in diesen AGB geregelten Pflichten ergibt.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer ungehinderten Zugang zu allen Entwässerungsgegenständen und -Leitungen zu ermöglichen.
(3) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass während der Reinigungsarbeiten das gesamte Abwassersystem stillgelegt ist. Nach Abschluss aller durchgeführten Reinigungsarbeiten durch den Auftragnehmer, ist der Auftraggeber verpflichtet zu überprüfen, ob alle betreffenden
Entwässerungsgegenstände, Entwässerungsleitungen und weitere Anlagen in ordnungsgemäßem Zustand hinterlassen worden sind.
(4) Voraussetzung für die Erfüllung einer Wartungs- oder Reinigungsarbeit sind hierfür vom Auftraggeber zu stellende Wasser- und Stromanschluإsse (bei Strom: 220 V Schuko-Steckdosen).
(5) Strom und Wasser sowie Stellplätze für Gerätschaften sind vom Auftraggeber kostenlos bereitzustellen oder von ihm auf eigene Kosten zu beschaffen. Dasselbe gilt für Leitern, Gerüste und ähnliche Hilfsmittel.
(6) Die von dem Auftragnehmer für seine Leistungserbringung einzusetzenden Kraftfahrzeuge können nur auf befestigten Wegen und Straßen be- und entladen werden. Bei Einsatz eines Spülwagens hat der Auftraggeber eine Befahrbarkeit der Einfahrten zu gewährleisten. Ist eine Befahrbarkeit nicht gegeben, ist dies dem Auftragnehmer rechtzeitig mitzuteilen. Kommt der Auftraggeber seiner Informationspflicht nicht nach, hat er Mehraufwendungen oder Schäden an der Einfahrt oder den Fahrzeugen des Auftragnehmers zu tragen. Für auftretende Schäden durch falsches Anweisen haftet allein der Auftraggeber.
(7) Bei Verstopfung und Rohrreinigung gilt zusätzlich Folgendes: Der Auftragnehmer übernimmt nach Vereinbarung die Beseitigung der Verstopfung oder die Rohrreinigung mit den hierfür geeigneten Spezialgeräten. Nach Durchführung dieser Arbeiten ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, den Arbeitsbereich nachzureinigen bzw. zu säubern. Eine anderweitige Vereinbarung bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 7 Mitteilungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer vor Arbeitsbeginn über das Vorhandensein aller etwaigen Arbeitserschwernisse wie z. B. verdeckte Revisionsöffnungen, Kontrollschächte, Kanaldeckel und ähnliches. Dies gilt ebenfalls für Arbeitserleichterungen, wie z.B. das Vorhandensein einer Hebeanlage oder von Rückstauklappen.
(2) Vor Beginn der Ausführung der Reinigungsarbeiten durch den Auftragnehmer hat der Auftraggeber die Pflicht, dem Auftragnehmer mitzuteilen, um welche Rohrmaterialien es sich handelt. Soweit vorhanden, sind sämtliche Rohrführungs- oder Revisionspläne vom Auftraggeber dem Auftragnehmer vor Arbeitsbeginn vorzulegen. Liegen solche Pläne nicht vor, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer kenntlich zu machen bzw. ihn darauf hinzuweisen, wo sich im Rohrleitungs- verlauf sogenannte 87°-Bögen, T-Abzweige, Reduzierungen, Hohlräume und ähnliche gesonderte Rohrleitungsverlaإufe befinden.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer über vorherige Reinigungsversuche zu informieren. Vor Beginn der Auftragsausführung hat der Auftraggeber alle gefährlichen Stoffe und Gase, die in der Anlage enthalten sind, zu dokumentieren und das Dokument dem ausführenden Mitarbeiter des Auftragnehmers zu übergeben und von diesem gegenzeichnen zu lassen. Als gefährlich gelten solche Stoffe und Gase, die den Mitarbeiter in irgendeiner Weise schädigen oder Explosionsgefahr oder eine Haftung bei Ableitung in das allgemeine Kanalsystem begründen können und normalerweise in Abwasserleitungen nicht enthalten sind, z.B. Fette, Laugen, Säuren, Gifte, chemische Rückstände aller Art. Der Auftraggeber ist in diesem Fall weiterhin verpflichtet, zu seinen Kosten entsprechende Reinigungs-, Desinfektionsmittel und für den Fall, dass in irgendeiner Hinsicht besondere Gefahr zu erwarten ist,
kostenlos einen Sicherheitsbeauftragten zu stellen. Die gleichen Verpflichtungen des Auftraggebers gelten auch für den Fall, dass unsere Mitarbeiter gefährliche Stoffe und/oder besondere Gefahren vermuten und den Auftraggeber entsprechend informieren.
(4) Kommt der Auftraggeber seiner Informationspflicht nicht in ausreichendem Maße nach, haftet er selbst für sich hieraus ergebende Schäden oder Mehraufwendungen.
§ 8 Bestätigung der Auftragsdurchführung
Nach Abschluss der Arbeiten hat der Auftraggeber die Leistung zu überprüfen und deren vertragsgemäße Durchführung durch eine Unterschrift auf dem Auftragsformular zu bestätigen.
§ 9 Beanstandungen und Haftung
(1) Wegen der ständigen Benutzung oder Benutzungsmöglichkeit der Anlagen bestehen laufend Störungsgefahren durch missbräuchliche Nutzung. Deshalb sind Beanstandungen an der erbrachten Leistung des Auftragnehmers unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dem Auftragnehmer ist die Möglichkeit der Nacharbeit einzuräumen.
(2) Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind – vorbehaltlich des nachfolgenden Absatzes (3) – ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss betrifft insbesondere die folgenden Bereiche:
a) Es wird keine Haftung fuإr auftretende Schaإden (Rohrbruch, Risse, usw.) bei alten Leitungssystemen die z.B. aus Guss, Steinzeug, Blei, Faser- bzw. Asbestzement, o. aإ. bestehen sowie bei modernen Kunststoffrohren, bei Schaإden an nicht fachgerecht verlegten Abwasserleitungen, bei den Arbeiten zur Verstopfungsbeseitigungen oder bei Fraإsarbeiten oder Schaإden, die durch waإhrend der Arbeiten austretende Inhalte der Abwasseranlage entstehen können, von dem Auftragnehmer uإbernommen. Für die dadurch evtl. entstehenden Schaإden die bei einem Riss oder Rohrbruch am oder im Haus, wie z.B. an Möbeln, Bodenbelägen, Wänden, Fassaden, usw. entstehen, wird ebenfalls keine Haftung übernommen. Bei evtl. Schäden die am Rohrsystem oder am/im Haus entstehen könnten, ist der Auftraggeber/Hauseigentümer für die Kosten/Behebung jener Schäden selbst verantwortlich inkl. aller evtl. zusätzlich dafür anfallenden Kosten (Mauer aufstemmen usw.). Ebenso ist der Auftraggeber verantwortlich für Schäden die durch das Rohrsystem im und am Haus oder am Inventar, Bodenbelägen usw. entstanden sind, und muss auch hierfür die Kosten tragen. Der Auftragnehmer kann nicht für die Schäden am Rohrsystem, im oder am Haus, für das Inventar usw. haftend gemacht werden. Bei starken Ablagerungen am Rohrsystem und für evtl. dadurch entstehenden Rückstau in an-
dere Gewerke/Wohnungen kann der Auftragnehmer ebenfalls nicht für Folgeschäden haftbar gemacht werden.
b) Der Auftragnehmer übernimmt zudem keine Verantwortung fuإr saإmtliche unmittelbaren oder mittelbaren Schäden, die durch Arbeiten an bereits defekten (porösen, rissigen oder brüchigen) Entwässerungsgegenständen, Entwässerungsleitungen und/oder sonstige Anlagen entstehen.
c) Der Auftraggeber versichert dem Auftragnehmer mit der Beauftragung, Eigentümer der Rohre und Leitungen zu sein, an denen die Arbeiten verrichtet werden sollen. Ist dies nicht der Fall, so hat er den Eigentuإmer unverzüglich zu benachrichtigen und dessen Einverständnis einzuholen. Kommt der Auftraggeber dem nicht nach, so verpflichtet er sich gegenüber dem Auftragnehmer bei etwaigen Ansprüchen des Eigentümers aufgrund dessen spezifischen Eigentums(-folge) rechten, den Auftragnehmer von der Haftung in vollem Umfang freizustellen.
(3) Für den vorstehenden Haftungsausschluss gelten die folgenden Einschränkungen:
a) Der Haftungsausschluss gilt nicht bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, arglistigem Verschweigen eines Mangels durch den Auftragnehmer sowie bei Ansprüchen aus der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei sonstigen Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
b) Der Haftungsausschluss gilt nicht im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten, das heißt von vertragswesentlichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei der einfach fahrlässigen Verletzung dieser Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn es handelt sich um Ansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
c) Die Haftung für einfache und grobe Fahrlässigkeit ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden durch gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten des Auftragnehmers verursacht wurde sowie bei Ansprüchen aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
d) Bei verschuldensunabhängiger Haftung für zugesicherte Eigenschaften, anfängliche Unmöglichkeit sowie während des Verzuges eintretende Unmöglichkeit ist die Haftung ebenfalls auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, es handelt sich um Ansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
e) Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes und des Bundesdatenschutzgesetzes bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
§ 10 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Auftraggeber kann gegenüber den Forderungen des Auftragnehmers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
(2) Der Auftraggeber darf ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf diesem Vertrag beruht.
§ 11 Datenschutz
Der Auftragnehmer verarbeitet die zur Auftragsabwicklung erforderlichen Daten des Auftraggebers unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Mit Auftragserteilung erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden. Der Widerruf ist durch Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer jederzeit möglich.
§ 12 Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers Groß Ippener.
(2) Für die Durchführung dieses Vertrags gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Auftragnehmers Groß Ippener zuständig ist. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am Wohnort des Auftraggebers zu klagen.
§ 13 Schlussvereinbarungen
(1) Änderungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabsprachen sind unwirksam.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. In diesem Falle findet die gesetzliche Bestimmung anstelle der unwirksamen Bestimmung Anwendung.
(3) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Fax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.